Hier kann unsere Satzung, zuletzt geändert am 28.10.2006, gelesen werden.
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- § 1 Name und Sitz des Vereins
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitgliedschaft
- § 4a Rehte & Pflichten der Mitglieder
- § 4b Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- § 5 Organe des Vereins
- § 6 Der Vorstand
- § 7 Die Mitgliederversammlung
- § 7a Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- § 8 Der Mitgliedsbeitrag
- § 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- § 10 Satzungsänderung
- § 11 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
“Computer-Club-Biberach e.V.”
und hat seinen Sitz in Biberach an der Riß.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung von Kenntnissen der Informations- und Mikrocomputertechnik und ihrer Anwendungen in allen Lebensbereichen. Durch ständigen Kontakt mit Anwendern und Herstellern werden die vorhandenen Kenntnisse ständig um neue Erfahrungen erweitert und die erweiterten Kenntnisse im Sinne der Gemeinnützigkeit der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt, insbesondere durch Fortbildungskurse, Anwendungsbeschreibungen und ähnliches.
Insbesondere hat der Verein den Zweck der Jugendarbeit und der Erwachsenenbildung auf den Gebieten der Informations-, Kommunikations- und Computertechnologie. Es gilt das Prinzip der Ehrenamtlichkeit, d.h., die Mitglieder des Clubs vermitteln ihre Fähigkeiten und Kenntnisse an andere Mitglieder. Dieses kann bis zur Leitung von Seminaren und Kursen gehen, für die dann kleine Honorare und / oder Aufwandsentschädigung zu leisten sind.
Darüber hinaus vermittelt der Club einen optimalen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern unterschiedlichen Kenntnisstandes und unterschiedlicher Altersgruppen und fördert so die menschliche Kommunikationsfähigkeit.
Im Einzelnen verfolgt der Club folgende Ziele:
1. Informations- und Erfahrungsaustausch im Club zwischen den Clubmitgliedern.
2. Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Computerclubs.
3. Vermittlung von Programmierkenntnissen.
4. Vermittlung von allgemeinen Computerkenntnissen und Erfahrungen in der Handhabung von verbreiteten Anwenderprogrammen.
5. Vorträge und Referate über Informations-, Kommunikations- und Computertechnik.
6. Öffentlichkeitsarbeit, Infostände, Ausstellungen.
7. Veranstaltung von Wettbewerben mit Grafik-, Musik- und Lehr- und Lernsoftware.
8. Bau von Computern und Peripheriegeräten (Computertechnik und Robotik).
9. Förderung von Computerspielen, die Kreativität und Kommunikationsfähigkeit fördern.
10. Gesellschaftspolitische Mitarbeit im kommunalen Bereich durch Wahlanalysen, Auswertungen für Sportvereine, andere gesellschaftliche Gruppen und ähnliches.
11. Durchführung von Informations- und Schulungslehrgängen für Schulklassen.
12. Informationskurs für Eltern, deren Kinder Computer besitzen.
13. Angebote an Firmen zur Durchführung von Lehrgängen für Auszubildende.
14. Herausgabe einer Clubzeitschrift, die das gesamte Spektrum der Clubarbeit umfasst.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig an der Vereinsarbeit teilnehmen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4a Rehte & Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive und passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 6 Monaten haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für ein minderjähriges Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Räume des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 4b Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Jahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Jahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz wiederholter Mahnungen mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben oder ihm auszuhändigen.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(9) Die Verletzung der Vereinssatzung, Hausordnung, Vereinsordnung oder anderer durch den Vorstand erlassenen Anordnungen durch ein Mitglied oder Nichtmitglied, kann vom Vorstand durch geeignete Maßnahmen geahndet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer.
(4) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 7a Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur bei Minderjährigen zulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 8 Der Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist grundsätzlich auch dann für ein Jahr zu Zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Bis zum 1.5. des laufenden Jahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu entrichten. Der gesamte Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 1.9. des laufenden Jahres zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn dem Verein eine Einzugsermächtigung per Lastschrift erteilt wurde.
(5) Die aktive Arbeitsbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung der jeweiligen Hälfte des Jahresbeitrags untersagt werden.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Biberach/ Riß, die es ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger Zwecke, Vereine oder ähnlicher Einrichtungen zu verwenden hat.
